§1 Geltung der AGB, Änderung der AGB

1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle, auch zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der extes GmbH, München, (nachstehend nur noch genannt: extes) gegenüber ihren Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind. Es gilt stets die zum Zeitpunkt der Abgabe der letzten verbindlichen zum Vertragsschluss führenden Erklärung des Auftraggebers gültige Fassung der AGB.

 

2. Abweichenden Allgemeine Bedingungen von Auftraggebern wird hiermit widersprochen; solche Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn extes ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

3. extes kann die AGB jederzeit ändern, und wird den Auftraggeber über die änderungen entsprechend informieren. Dem Auftraggeber steht ein Widerspruchsrecht zu, das er binnen 14 Tagen nach Zugang der änderungsmitteilung ausüben kann; in diesem Fall gelten die alten AGB weiter, ansonsten gelten ab Ablauf der 14 Tage die neuen AGB.

 

 

§ 2 Vertragsschluss

1. Die Angebote von extes sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen des Auftraggebers und sämtliche Aufträge bzw. Bestellungen des Auftraggebers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von extes. Erst mit dieser Bestätigung kommt ein Vertrag zustande.

 

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten von extes sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

 

3. Die Angestellten von extes oder freie Mitarbeiter, die für die Durchführung und/oder Organisation des Projekts beauftragt sind, sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, es sei denn, dass eine solche Person im Vertrag oder im Nachhinein als berechtigt benannt wird.

 

4. Kosten, die dadurch entstehen, dass unvorhergesehene änderungen vorgenommen werden müssen oder dass der Auftraggeber die erforderlichen Genehmigungen nicht eingeholt oder die notwendigen baulichen Maßnahmen oder etwaig vereinbarte oder notwendige Vorbereitungsmaßnahmen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig erfüllt hat, hat der Auftraggeber gesondert zu tragen, es sei denn, er kann nachweisen, dass extes dadurch keine weiteren Kosten entstanden sind oder extes diese Mehrkosten zu vertreten hat. Im Zweifel kann extes diese Mehrkosten mit der Vergütung abrechnen, die gemäß dem Aufwand, Risiko und Einsatz der Vergütung des Hauptauftrages entsprechen würde.

 

5. extes kann die vereinbarten Leistungen, insbesondere vereinbarte Materialien, Geräte oder Teile, ändern und durch andere, ebenso Geeignete ersetzen, wenn die änderung dem Auftraggeber zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn Materialien, Geräte oder Teile nicht rechtzeitig geliefert aber durch andere vergleichbare und ebenso geeignete Materialien, Geräte oder Teile ersetzt werden können.

 

6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von extes, insbesondere dann, wenn extes Gegenstände von Dritten kaufen, mieten oder leihen oder sonstige Leistungen beschaffen muss. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von extes zu vertreten ist, insbesondere dann, wenn extes bei einer Drittfirma Gegenstände kauft, mietet oder leiht, die der Durchführung des Vertrages mit dem Auftraggeber dienen (kongruentes Deckungsgeschäft). extes wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Auftraggeber die eventuell bereits erbrachte Gegenleistung zurückerstatten.

 

 

§ 3 Vergütung

1. In Rechnung gestellte Leistungen sind ab Rechnungszugang sofort fällig, wenn die Rechnung nicht abweichende Fristen ausweist.

 

2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene und tatsächliche Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, und Vertriebskosten für Leistungen und Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

3. Sendungen mit einem Lieferwert ab EUR 150,00 netto (nach Abzug eventueller Rabatte, ohne MwSt.) erfolgen bei geschlossener Abnahme frei Haus (ohne Abladen). Bei einem Lieferwert unter EUR 150,00 netto (nach Abzug eventueller Rabatte, ohne MwSt.) berechnet extes Frachtkosten und eine Aufwandspauschale von EUR 25,00 netto. Bei Datenschränken und Kabeltrommeln entstehen grundsätzlich Frachtkosten für den Kunden.

 

4. Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich in Euro. Etwaige Wechselkursschwankungen oder Gebühren für Auslandszahlungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

5. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, berechnet.

 

6. Wenn extes Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist extes berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn extes Schecks angenommen hat. In diesem Fall kann extes auch von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber unrichtige oder unvollständige Angaben zu sich oder dem Vertragspartner macht, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bedingen.

 

7. Bei Teilleistungen steht extes das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

 

8. Die Abrechnung der Dienstleistungen durch extes erfolgt nur in vollen Stunden. Jede angefangene Stunde wird von extes voll abgerechnet, soweit die Tätigkeit in der angefangenen Stunde erforderlich war und weitere nicht abrechenbare Nebentätigkeiten mit sich führt bzw. extes die angefangene Stunde nicht anderweitig abrechnen kann.

 

9. Dienstleistungen, die werktags (montags bis freitags) zwischen 20 Uhr und 7 Uhr oder an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen von extes erbracht werden, werden mit zusätzlichen Aufschlägen von 50 % zum normalen Stundensatz berechnet.

 

 

§ 4 Besondere Pflichten des Auftraggebers

1. Die Nutzung der Dienstleistungen von extes durch Dritte bzw. die Weitergabe durch den Auftraggeber an Dritte ist nicht gestattet.

 

2. Der Auftraggeber wird extes bei der Durchführung des Auftrages unterstützen, insbesondere durch unverzügliche Mitteilung erfragter Informationen oder solcher Informationen, die ersichtlich relevant für die Vertragserfüllung sein können. Der Auftraggeber wird extes unverzüglich informieren, sollten ihm Informationen zugetragen werden oder sonst zugänglich sein, die die Durchführung des Auftrages gefährden oder beeinträchtigen könnten.

 

3. Der Auftraggeber wird erkennbare Mängel, Fehler und Schäden unverzüglich an extes melden und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Fehler, Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung des Fehlers oder des Mangels erleichtern und beschleunigen.

 

4. Der Auftraggeber versichert und steht dafür ein, dass er über sämtliche von ihm genutzten oder an extes zur Nutzung überlassenen Rechte frei verfügen darf und dass diese frei von jeglichen Rechten Dritter (insbesondere Urheberrechte, Rechte am eigenen Bild, Markenrechte, Namensrechte oder sonstige Rechte) sind. Bei Bildnissen versichert der Auftraggeber, dass insbesondere abgebildete Personen oder Eigentümer oder sonst Berechtigte von abgebildeten Objekten oder Gegenständen mit der Veröffentlichung einverstanden sind und dass keine Rechte Dritter bestehen, die eine Nutzung der Bildnisse einschränken oder ausschließen.

 

5. Der Auftraggeber stellt extes von etwaigen Ansprüchen Dritter bei Verletzung der vorgenannten Pflichten und anderer wesentlicher Vertragspflichten frei, es sei denn, extes hat die Inanspruchnahme selbst zu vertreten.

 

6. Arbeitskoordination: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die arbeitsschutzrechtliche Koordination der Gewerke (u.a. aus § 8 Arbeitsschutzgesetz) zu übernehmen und eigenverantwortlich und auf eigene Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber stellt extes von jedem Schaden frei, der dadurch entsteht oder bei extes geltend gemacht wird, dass der Auftraggeber die Koordination nicht oder nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat.

 

 

§ 5 Gefahrübergang und Selbstbelieferungsvorbehalt

1. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware bzw. übergabe an die Lieferperson auf den Auftraggeber über. Wird die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. Zahlungsverzug oder Annahmeverzug) verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf ihn über. Die entstehenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung usw. hat der Auftraggeber zu tragen.

 

2. Lieferverzögerungen hat extes auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, wenn sie durch folgende Ursachen veranlasst sind: Umstände höherer Gewalt sowie sonstige für extes unvorhersehbare, unvermeidbare und durch extes nicht verschuldete außergewöhnliche Ereignisse, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder extes bei Vertragsschluss unverschuldet unbekannt geblieben sind, des Weiteren nachträgliche Streiks und rechtmäßige Aussperrung. Sie berechtigen extes, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weist extes dem Auftraggeber eine unzumutbare Leistungserschwerung in diesem Sinne nach, ist extes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sowie ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen. Umstände, die zu einer lediglich vorübergehenden und daher hinzunehmenden Leistungsverzögerung führen, bleiben hiervon ausgenommen.

 

3. Entsprechendes gilt auch, wenn diese Ursachen bei gesetzlichen Vertretern von extes ihren Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.

 

4. extes behält sich vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages zu lösen, wenn die Ware durch einen Lieferanten zum Tag der Auslieferung anzuliefern ist und die Anlieferung ganz oder teilweise unterbleibt. Dieser Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur dann, wenn extes das Ausbleiben der Anlieferung nicht zu vertreten hat. extes hat das Ausbleiben der Leistung nicht zu vertreten, soweit rechtzeitig mit dem Zulieferer ein Vertrag zur Erfüllung der Vertragspflichten von extes gegenüber dem Auftraggeber abgeschlossen wurde. Macht extes von dem bezeichneten Selbstbelieferungsvorbehalt Gebrauch, wird sie unverzüglich den Auftraggeber über diesen Umstand informieren und den Preis erstatten. Der Auftraggeber kann bestimmen, dass der Erstattungsbetrag dem Auftraggeber gutgeschrieben oder mit zukünftigen Bestellungen verrechnet wird; soweit fällige Forderungen von extes offen sind, kann extes diese mit dem Erstattungsbetrag verrechnen.

 

5. Entsprechendes gilt auch für Dienstleistungen durch extes.

 

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Für den Fall eines Verkaufs von Gegenständen behält sich extes bis zur Erfüllung aller Forderungen, die ihm aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber/Käufer zum Zeitpunkt des Kaufvertrages und aus dem Kaufvertrag zustehen, das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).

 

2. Der Auftraggeber/Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

 

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber/Käufer auf das Eigentum von extes hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit sie seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, extes die in diesem Zusammenhang entstehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu erstatten, die Intervention erfolgreich war und die Vollstreckung wegen der Kosten bei dem Dritten fehlgeschlagen hat, haftet hierfür der Auftraggeber/Käufer.

 

4. Bei vertragswidrigen schuldhaften Verhalten des Auftraggeber/Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist extes berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

5. Der Auftraggeber/Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, notwendige Instandhaltungsarbeiten durchzuführen und auf eigene Kosten zu versichern.

 

 

§ 7 Unterlagen, Urheberrechte und andere Schutzrechte

1. An allen von extes an den Auftraggeber überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Plänen, Kostenvoranschlägen, Konzepten, Software, Programmen, Systemen, Gutachten, Stellungnahmen und weiteren Hilfsmitteln besteht ein Urheberrecht und Eigentumsrecht zu Gunsten extes. Sollte tatsächlich kein urheberrechtliches Werk vorliegen, so wird jedenfalls die entsprechende Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes vereinbart.

 

2. extes kann ihre Unterlagen jederzeit zurückfordern und herausverlangen.

 

3. Soweit der Auftraggeber eigene Unterlagen an extes übergibt, so steht der Auftraggeber für die Richtigkeit und Aktualität dieser Unterlagen ein.

 

4. Alle Rechte, die extes bei dem Auftrag selbst, bei dessen Vorbereitung oder Durchführung erwirbt, verbleiben bei extes. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer Konzeption, einer Idee, einer Dienstleistung, eines Gutachtens, einer Stellungnahme, einer Zeichnung, einer Planung oder eines Teiles hiervon und gilt auch, wenn die Rechte voroder außervertraglich erworben sind, ohne dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist oder wenn von dem Vertrag zurückgetreten oder er auf andere Weise beendet wurde.

 

5. Der Auftraggeber darf die von extes hergestellten oder veranlassten Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Kostenvoranschläge, Konzepte, Gutachten, Stellungnahmen und weitere Hilfsmittel an einen Dritten nicht weitergeben und/oder außerhalb des Vertragsgegenstandes einsetzen, soweit der Auftraggeber sein Unternehmen nicht im Ganzen an diesen Dritten veräußert oder extes nicht zuvor zustimmt.

 

 

§ 8 Haftung

1. Für eine termingerechte Ausführung haftet extes nicht, wenn der Auftraggeber die Verzögerungen verursacht hat. Soweit extes die termingerechte Ausführung bei durch den Auftraggeber verursachten Verzögerungen durch Zuhilfenahme weiterer Kräfte, z.B. Subunternehmer, erreichen kann, so kann extes die Mehrkosten dem Auftraggeber berechnen, soweit sie im Verhältnis zur etwaigen Kurzfristigkeit und Dringlichkeit angemessen und erforderlich sind.

 

2. Zeitverzögerungen hat extes auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, wenn sie durch folgende Ursachen veranlasst sind: Umstände höherer Gewalt sowie sonstige für extes unvorhersehbare, unvermeidbare und durch extes nicht verschuldete außergewöhnliche Ereignisse, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder extes bei Vertragsschluss unverschuldet unbekannt geblieben sind. Nachträgliche Streiks und rechtmäßige Aussperrung. Sie berechtigen extes, die Fertigstellung um die Dauer der Umstände zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weist extes dem Auftraggeber eine unzumutbare Leistungserschwerung in diesem Sinne nach, ist extes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sowie ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen. Umstände, die zu einer lediglich vorübergehenden und daher hinzunehmenden Leistungsverzögerung führen, bleiben von dieser Regelung ausgenommen.

 

3. Entsprechendes gilt auch, wenn diese Ursachen bei gesetzlichen Vertretern von extes, seiner Erfüllungsgehilfen, Subunternehmern, Lieferanten oder deren Subunternehmern oder Unterlieferanten eintreten.

 

4. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Angebotes von extes und für den Vertragsgegenstand maßgeblichen und geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften an. extes ist nicht verpflichtet, die Gesetzesänderung oder sonstige änderungen von Normen und Vorschriften oder dem Stand der Technik, die nach Vertragsschluss eintreten, zu berücksichtigen oder darauf hinzuweisen, es sei denn, dass sie wesentliche Auswirkungen auf die Durchführung des Auftrages hat und extes ausreichend Zeit für die Berücksichtigungen und daraus folgenden änderungen und Anpassungen zur Verfügung steht und/oder der Auftraggeber gemäß den Regelungen über die Vergütung eine Anpassung der Vergütung anbietet.

 

5. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von extes auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter von extes oder der Erfüllungsgehilfen von extes.

 

6. Gegenüber Unternehmern haftet extes bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

 

7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei extes zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers.

 

 

§ 9 Kündigung

1. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

 

2. Ist extes durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers zur Kündigung veranlasst, so ist die gesamte vereinbarte Vergütung sofort fällig. extes muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Vertragsbeendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Insoweit wird § 628 BGB abbedungen.

 

3. Kündigt extes aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat und die bspw. im unternehmerischen Risikobereich von extes liegen, so sind diejenigen erledigten bzw. erfüllten Vertragsbestandteile vergütungspflichtig, die der Auftraggeber trotz Kündigung weiter nutzen oder sonst verwerten kann. Insoweit gilt § 628 Absatz 1 BGB.

 

4. extes kann den Vertrag auch außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt insbesondere vor, wenn:

  1. der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt,
  2. über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird,
  3. eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar wäre, oder
  4. der Auftraggeber wiederholt seine sonstigen vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.

 

5. extes kann bei einer erhöhten und/oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn:

  1. der Auftraggeber Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher, Mitarbeiter, Mitwirkenden oder anderer Beteiligter insbesondere nach bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften dienen oder dienen würden, oder Mängel, die der Auftraggeber zu vertreten hat, festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder
  2. der Auftraggeber Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder Ausmaß des Leistungsumfangs und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Mitarbeiter oder Gehilfen von extes von Bedeutung sind.

 

 

§ 10 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltung

1. Der Auftraggeber darf nicht mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen von extes aufrechnen, sofern seine eigene Forderung nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

 

2. Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit extes nur mit vorheriger Zustimmung von extes an Dritte abtreten.

 

3. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

 

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird München (Deutschland) vereinbart. extes kann aber nach Wahl auch am Gerichtsstand des Auftraggebers oder an einem gesetzlich ausschließlichen Gerichtsstand klagen.

 

2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von extes.

 

 

§ 12 Geltendes Recht, Maßgebliche Sprache, Geltungserhaltung

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsrecht.

 

2. Maßgeblich ist im Zweifel die deutsche Sprache bzw. bei Vorhandensein mehrerer Sprachversionen eines Vertrages die Version in deutscher Sprache.

 

3. Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, werden davon die übrigen Klauseln nicht berührt.

 

Stand der AGB: Juni 2014.